Ruhender Verkehr: Höfen an der Enz

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Richtlinien für den ruhenden Verkehr

Halteverbotszone mit Parkscheibenregelung in der Hindenburgstraße

Die Gemeinde Höfen an der Enz möchte an die Halteverbotszone in der Hindenburgstraße mit einer Parkscheibenregelung erinnern. Es darf werktags zwischen 8 und 19 Uhr (außer samstags) in den gekennzeichneten Flächen nur noch mit Parkscheibe und für maximal 3 Stunden geparkt werden. Samstags und sonntags ist das Parken in den gekennzeichneten Flächen ohne Parkscheibe und ohne Zeitbegrenzung erlaubt. 

Wir bitten um Beachtung!

Hinweis auf Vorschriften für das Halten und Parken nach § 12 StVO

aufgrund aufgetretener und immer wiederkehrender Probleme durch haltende und parkende Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum, weißt das Ordnungsamt der Gemeinde Höfen an der Enz auf einen Auszug der Vorschriften des § 12 der Straßenverkehrsordnung hin.

Besonders zu beachten wären hierbei die Absätze (1), (2), (3), (3b), (4 Satz 1 und 2) und (6).

Nachfolgend für Sie abgebildet:

(1) Das Halten ist unzulässig
     1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
     2. im Bereich von scharfen Kurven,
     3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
     4. auf Bahnübergängen,
     5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig
     1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
     2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
     3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
         Restfahrbahnbreite muss 3.05 m betragen.
     4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
         (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
     5. vor Bordsteinabsenkungen.
     6. entgegen der Fahrtrichtung

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. (bitte nicht den Gehweg benutzen!)

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Leider kam und kommt es immer wieder zur Missachtung der genannten Vorschriften.

In ihrem gemeinsamen Interesse möchten wir deshalb eindringlich um die Einhaltung der Vorschriften bitten.

Um die Einhaltung zu gewährleisten wird das Ordnungsamt in Zukunft verstärkt Kontrollen durchführen.

Anbei finden Sie aktuelle Bilder von Verstößen zu einigen der vorher genannten Vorschriften.

Ihr Ordnungsamt der Gemeinde Höfen an der Enz

Freihaltung Lichtraumprofil

Freihaltung des Lichtraumprofils
An einem gepflegten und schönen Ortsbild haben Gemeindeverwaltung, Besucher und unsere Einwohner großes Interesse. Alle können hierbei mithelfen. In bestimmten Fällen besteht sogar eine Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern oder Mietern und Pächtern.

Baum- und Strauchschnitt, Heckenschnitt
Das Grün in den Gärten ist nicht nur herrlich anzuschauen, sondern dient auch ohne Errichtung baulicher Anlagen dem natürlichen Blickschutz ab den Grundstücksgrenzen. Doch Hecken wachsen nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Oftmals befinden sich die Hecken sowie auch Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden. Grundstücksanlieger an öffentlichen Straßen, Wegen (…) müssen in den öffentlichen Verkehrsraum ragendes Gebüsch, Äste, und Sträucher regelmäßig zurückschneiden. Gemäß § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch beeinträchtigt wird. Der Rückschnitt zur Grundstücksgrenze muss so erfolgen, dass eine Behinderung nicht mehr eintreten kann. Hierbei ist zu beachten, dass über der Straße/öffentlicher Weg Äste bis zu einer Höhe von 4,5 Metern Lichtraumprofil nicht in den Verkehrsraum ragen dürfen.

Lichtraumprofil
Auf Geh- und Radwegen gelten dagegen noch strengere Vorschriften. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Lichtraum (Lichtraumprofil) über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m nicht hineinragen. Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn mal wieder eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man nicht mehr aneinander vorbeikommt. Auch müssen zugewachsene Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Straßenlaternen ständig so freigeschnitten werden, dass diese gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind. Im Ernstfall kann dies für die Rettungsfahrzeuge wichtig sein. Der Sicherheit zuliebe bittet die Gemeinde um Beachtung und regelmäßige Nachschau. Nehmen sie auf ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. – besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörige vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. – besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadenfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

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