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Hinweise zur Grundsteuerreform

icon.crdate07.01.2025

Hinweise zur Grundsteuerreform I. Allgemeine Informationen Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden voraussichtlich in der KW 4 (20.01.-24.01.2025) versendet. Diese basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück. II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was? Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. 1. Zuständigkeit Gutachterausschuss Auf Grundlage des Bodenrichtwertes sowie der Grundstücksgröße wird der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt ermittelt. Der Bodenrichtwert bildet somit die Grundlage der Besteuerung. Dieser wurde vom Gutachterausschuss festgesetzt. Rückfragen zur Höhe der Bodenrichtwerte oder Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Teilflächen mit verschiedenen Bodenrichtwerten fallen daher unter die Zuständigkeit des Gutachterausschusses. Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschuss Calw (https://www.gutachterausschuss-calw.de/). 2. Zuständigkeit Finanzamt Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt bittet darum die Rückfragen über das Kontaktformular auf deren Homepage (https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular) zu stellen. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. 3. Zuständigkeit Gemeinde Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde bereits in der Gemeinderatsitzung vom 04.11.2024 festgelegt. Folgende Hebesätze wurden beschlossen: Grundsteuer A 1.415 v.H. Grundsteuer B 520 v.H. Die Hebesätze wurden gemäß den zum Beschlusszeitpunkt vorliegenden Datensätzen aufkommensneutral beschlossen. III. Was bedeutet Aufkommensneutralität? Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Trotz angestrebter Aufkommensneutralität wird es zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer wird es auch dann geben, wenn die Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz? Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Bodenrichtwerte in Höfen sind hohe Hebesätze notwendig um eine Aufkommensneutralität zu erreichen. V. Warum erhalte ich für mein Grundstück keinen Grundsteuerbescheid 2025? In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass kein Grundsteuerbescheid versendet wird. Dies kann unter anderem daran liegen, dass der Gemeinde noch kein Messbescheid zu dem Objekt vorliegt. Sobald dieser bei der Gemeinde eingeht, wird der Grundsteuerbescheid erstellt und versendet. Sollten Sie keinen Grundsteuerbescheid bis zum 31.01.2025 erhalten, obwohl ihnen der Messbescheid vom Finanzamt vorliegt, dann melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung. VI. Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid /Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe? Wenn sich ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig und auch nicht sinnvoll. Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und ihr Widerspruch muss von der Gemeinde (bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesenen werden. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Von einem separateren Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid sollte somit abgesehen werden, da dieser hierfür weder notwendig noch zielführend ist. VII. Muss ich die Grundsteuer bezahlen, wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe? Wenn Sie einen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, müssen Sie die erhobene Grundsteuer trotzdem bezahlen. Wenn ihr Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück. VIII. Fälligkeiten der Grundsteuer Die Fälligkeiten 15.02./15.05./15.08./15.11. für die Grundsteuer ändern sich nicht. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung (nicht mehr) wünschen, wenden Sie sich bitte an das Rathaus. IX. Weitere Informationen und Anzeigepflichten Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. Bei Fragen welche die Gemeinde betreffen können Sie sich gerne an das Rathaus wenden. Da mit vielen Rückfragen gerechnet wird, bitten wir Sie diese per Mail an kaemmerei@hoefen-enz.de zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich aber natürlich auch telefonisch melden (Tel. 07081/784-24).

Hinweise zur Grundsteuerreform

I.    Allgemeine Informationen 
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden voraussichtlich in der KW 4 (20.01.-24.01.2025) versendet. Diese basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück. 

II.    Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

1.    Zuständigkeit Gutachterausschuss
Auf Grundlage des Bodenrichtwertes sowie der Grundstücksgröße wird der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt ermittelt. Der Bodenrichtwert bildet somit die Grundlage der Besteuerung. Dieser wurde vom Gutachterausschuss festgesetzt. Rückfragen zur Höhe der Bodenrichtwerte oder Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Teilflächen mit verschiedenen Bodenrichtwerten fallen daher unter die Zuständigkeit des Gutachterausschusses. Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschuss Calw (https://www.gutachterausschuss-calw.de/). 

2.    Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt bittet darum die Rückfragen über das Kontaktformular auf deren Homepage (https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular) zu stellen.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. 

3.    Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde bereits in der Gemeinderatsitzung vom 04.11.2024 festgelegt. Folgende Hebesätze wurden beschlossen:
Grundsteuer A    1.415 v.H.
Grundsteuer B       520 v.H.
Die Hebesätze wurden gemäß den zum Beschlusszeitpunkt vorliegenden Datensätzen aufkommensneutral beschlossen. 

III.    Was bedeutet Aufkommensneutralität? 
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Trotz angestrebter Aufkommensneutralität wird es zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer wird es auch dann geben, wenn die Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

IV.    Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. 
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Bodenrichtwerte in Höfen sind hohe Hebesätze notwendig um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.

V.     Warum erhalte ich für mein Grundstück keinen Grundsteuerbescheid 2025?
In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass kein Grundsteuerbescheid versendet wird. Dies kann unter anderem daran liegen, dass der Gemeinde noch kein Messbescheid zu dem Objekt vorliegt. Sobald dieser bei der Gemeinde eingeht, wird der Grundsteuerbescheid erstellt und versendet. Sollten Sie keinen Grundsteuerbescheid bis zum 31.01.2025 erhalten, obwohl ihnen der Messbescheid vom Finanzamt vorliegt, dann melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung. 

VI.  Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid /Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?
Wenn sich ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig und auch nicht sinnvoll. Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und ihr Widerspruch muss von der Gemeinde (bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesenen werden. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Von einem separateren Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid sollte somit abgesehen werden, da dieser hierfür weder notwendig noch zielführend ist.

VII.   Muss ich die Grundsteuer bezahlen, wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?
Wenn Sie einen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, müssen Sie die erhobene Grundsteuer trotzdem bezahlen. Wenn ihr Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

VIII.   Fälligkeiten der Grundsteuer
Die Fälligkeiten 15.02./15.05./15.08./15.11. für die Grundsteuer ändern sich nicht. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung (nicht mehr) wünschen, wenden Sie sich bitte an das Rathaus.

IX.   Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. 

Bei Fragen welche die Gemeinde betreffen können Sie sich gerne an das Rathaus wenden. Da mit vielen Rückfragen gerechnet wird, bitten wir Sie diese per Mail an kaemmerei@hoefen-enz.de zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich aber natürlich auch telefonisch melden (Tel. 07081/784-24).
 

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