Jagdverpachtung
Die Gemeinde Höfen an der Enz verpachtet im freihändigen Verfahren zum 01.04.2026 auf 6 Jahre die Jagd in ihrem Gemeindewald.
Sehen Sie nachfolgende Dateien für mehr Informationen und einen Lageplan.
BEKANNTMACHUNG
zur 16. Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 15.12.2025, 18:00 Uhr
im Ratssaal des Rathauses, Wildbader Straße 1
Tagesordnung
1. Bürger fragen
2. Bekanntgaben
3. Bewirtschaftungsplan Gemeindewald Höfen an der Enz - Forstwirtschaftsjahr 2026
4. Annahme von Spenden
5. Haushaltsplan 2026: Einbringung des Haushalts
6. Verschiedenes
7. Protokoll vom 01.12.2025
Höfen an der Enz, 08.12.2025
gez. Heiko Stieringer
Bürgermeister
Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
Feuerwehrentschädigungssatzung
Offenland-Biotopkartierung im Landkreis Calw Ergebnisse der Kartierung auf der Internetseite der LUBW
In Höfen an der Enz hat im Jahr 2024 im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope im Offenland stattgefunden. Diese Kartierungen sind nun abgeschlossen. Damit liegt ein aktueller Überblick über diese Kleinode der Natur in unserer Gemeinde vor. Sie sind wertvoller Lebensraum für zahlreiche und oft auch seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten und bereichern das Landschaftsbild.
Die Ergebnisse können voraussichtlich ab Dezember 2025 über den Daten- und Kartendienst der LUBW kostenlos eingesehen und abgerufen werden: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/
→ Natur und Landschaft → Geschützte Biotope
→ Natur und Landschaft → Natura 2000- FFH-Mähwiesen
Die Biotope lassen sich u. a. als Kartendarstellung aufrufen. Die bei der Kartierung erfassten Sachinformationen wie Beschreibungen und Artenlisten sind ebenfalls hinterlegt. Die Daten und Abgrenzungen können zudem als PDF-Dokumente bzw. in Form von Shape-Dateien für geografische Informationssysteme (GIS) heruntergeladen werden.
Durch die Kartierung wurden alle gesetzlich geschützten Biotope wie beispielsweise Magerrasen, Nasswiesen und Feldhecken in Form von Biotopkomplexen erfasst. Ein kartiertes Biotop kann dabei aus einer oder mehreren (Teil-)Flächen bestehen und einen oder mehrere Biotoptypen umfassen. Ein Beispiel für einen solchen Biotoptypenkomplex aus mehreren Biotoptypen ist eine Feldhecke mit angrenzendem Magerrasen. Für jedes Biotop liegt eine aussagekräftige Beschreibung vor, ergänzt durch Artenlisten und weitere Angaben. Da es sich bei einem Großteil der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 33 Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) zugleich um Lebensraumtypen handelt, die nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie geschützt sind (so genannte „FFH-Lebensraumtypen“), wurden auch Angaben zu Flächenanteilen von FFH-Lebensraumtypen in den Biotopen hinterlegt. Die FFH-Mähwiesen, die seit 1. März 2022 zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen, werden nicht in Form von Biotopkomplexen mit anderen Biotoptypen zusammen, sondern gesondert dargestellt.
Bitte beachten Sie, dass nach § 30 Abs. 2 BNatSchG alle Flächen, die die charakteristischen Eigenschaften eines geschützten Biotoptyps (nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG oder § 33 Abs. 1 NatSchG) aufweisen, unmittelbar durch Gesetz unter Biotopschutz stehen. Es bedarf hierfür keiner gesonderten Erfassung oder Unterschutzstellung. Auch die Kenntnis der Betroffenen über den Schutzstatus ist für die Schutzverpflichtung unerheblich. Die Kartierung der LUBW hat lediglich eine deklaratorische Funktion und ermöglicht es den Betroffenen, ihre bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen besser zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Die veröffentlichten Daten dienen darüber hinaus auch als Grundlage für die landwirtschaftliche Förderkulisse.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter können in der Regel ihre bisherige Nutzung beibehalten, solange sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führt. Gerne berät die untere Naturschutzbehörde im Kreis Calw (24.info(@)kreis-calw.de).
Weitere Informationen zur Offenland-Biotopkartierungen finden Sie im Internet unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/offenland-biotopkartierung.
Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange, gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG
Der Gemeinderat der Gemeinde Höfen an der Enz hat am 03.11.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Lärmaktionsplanes in 4. Stufe in der Fassung vom 6.11.2025 gebilligt, sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG beschlossen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes in der Fassung vom 6.11.2025 wird in der Zeit vom 10.11. – 31.12.2025 im Rathaus Höfen an der Enz, Wildbader Straße 1, 75339 Höfen an der Enz, 1. Stock) während den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail an: alexandra.volkmer(@)hoefen-enz.de
Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Behandlung und Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen erfolgen in anonymisierter Form.
Anbei finden Sie die auszulegenden Unterlagen.
Lärmaktionsplan 4. Fassung vom November 2025
Höfen and er Enz, 10.11.2025
Gez. Heiko Stieringer
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Fortschreibung Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Oberes Enztal
Richtig Parken kann leben Retten!
Jeden Tag aufs Neue gibt es unnötige Behinderungen durch gedankenlos abgestellte Fahrzeuge in unserer Gemeinde. Engstellen sorgen nicht nur für Behinderungen im Straßenverkehr, sondern können im Ernstfall auch für Rettungsdienst und Feuerwehr zu einem Hindernis werden. Gerade im Notfall kommt es auf jede Sekunde an. In unserem Tipp zeigen wir die wichtigsten Abstände und Regeln, die jeder Fahrzeuglenker kennen sollte. In jeder Straße muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Metern gewährleistet sein. Falls diese Anforderung nicht erfüllt ist, ist das Parken von Fahrzeugen in dieser Zone untersagt. Beachtenswert ist, dass die tatsächlich verfügbare Breite für die Durchfahrt eines weiteren Fahrzeugs gemessen wird. Der Abstand zwischen versetzt parkenden Fahrzeugen sollte ausreichend sein, um einen ungehinderten Durchgang für LKW zu ermöglichen. Ein empfehlenswerter Richtwert liegt bei etwa 10 Metern Abstand zwischen den Fahrzeugen. Berücksichtigen Sie dabei, dass LKW in Kurven zum Ausholen Platz benötigen, vor allem zur Außenseite hin. Es ist zwingend erforderlich, einen Abstand von mindestens 5 Metern zum Kurvenscheitelpunkt einzuhalten, um sicherzustellen, dass größere Fahrzeuge die Kurve ohne Rangieren bewältigen können.
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!" über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden"
Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025
Die nachfolgende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 28.01.2025 vorgelegt.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde Höfen an der Enz öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar https://www.hoefen-enz.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen/haushaltsplan-der-gemeinde-hoefen-an-der-enz-2025 bzw. auf der Internetseite www.hoefen-enz.de unter Rathaus&Service / Amtliche Bekanntmachungen / Haushaltsplan der Gemeinde Höfen an der Enz 2025 zu finden.
Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
1. Änderungssatzung über die Form der Öffentliche Bekanntmachung vom 27.01.2025
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 20.10.2014
Benutzungsordnung vom 16.12.2024
Entgeltordnung für die Benutzung der Enzauenhalle, gemeindeeigener Räumlichkeiten, Sportanlagen und Grillhütte mit Grillplatz
5. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Höfen an der Enz vom 12.12.2016
3. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Höfen an der Enz vom 12.12.2016
Hebesatzung vom 04.11.2024
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023
Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.01.2024 die Haushaltssatzung und damit den Haushaltsplan der Gemeinde beschlossen.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 29.01.2024 über die Feststellung der Haushaltssatzung und des Haushaltplanes 2024 wird nachstehend durch den Abdruck des vollen Wortlautes öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Bekanntmachung liegt der Haushaltsplan 2024 in der Zeit vom 22.02.2024 bis 04.03.2024 während der üblichen Dienststunden bei der Finanzverwaltung im Rathaus Höfen, Zimmer 205 zur Einsicht aus.
Satzung zur Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer der Gemeinde Höfen an der Enz ab dem Haushaltsjahr 2024
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks
Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023
Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 die Haushaltssatzung und damit den Haushaltsplan der Gemeinde beschlossen.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 27.02.2023 über die Feststellung der Haushaltssatzung und des Haushaltplanes 2023 wird nachstehend durch den Abdruck des vollen Wortlautes öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Bekanntmachung liegt der Haushaltsplan 2023 in der Zeit vom 03.03.2023 bis 14.03.2023 während der üblichen Dienststunden bei der Finanzverwaltung im Rathaus Höfen, Zimmer 205 zur Einsicht aus.
Hauptsatzung vom 18. Januar 2021
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Höfen an der Enz vom 12.12.2016
Aufgrund der §§ 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Höfen an der Enz am 19. Dezember 2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
2. Änderung Abwassersatzung (PDF-Dokument, 227,01 KB, 03.01.2023)
4. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Höfen an der Enz vom 12.12.2016
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Höfen an der Enz am 19.12.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
4. Änderung Wasserversorgungssatzung (PDF-Dokument, 227,48 KB, 03.01.2023)
















