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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen

Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
  • der Schweiz

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
    Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer.
  • Bescheinigung der Ausbildung
    • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
    • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
  • Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein.

Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

  • einer zuständigen Behörde,
  • einem Notar oder einer Notarin oder
  • einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen.

Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2020 freigegeben.

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