Dienstleistungen: Höfen an der Enz

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Höfen an der Enz
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Zum BreitbandausbauZum Freibad Online-Shop

Hauptbereich

Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen

Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.

Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Wenn Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, darf Ihnen ein Notreiseausweis nur ausgestellt werden,

  • um eine unbillige Härte zu vermeiden
  • oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Nur Staatsangehörige eines der folgenden Staaten können einen Notreiseausweis erhalten:

  • EU- und EWR-Staaten
  • Schweiz
  • Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind
  • wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

Hinweis: Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.

Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Sie dürfen damit aus Deutschland aus- und anschließend wieder einreisen. Weitere Reisen in andere Staaten sind nicht möglich. Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens aber einen Monat.

Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.

Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Verfahrensablauf

Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten vorher elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese nimmt Kontakt mit Ihnen auf.

Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Notreiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der kostenlosen 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, üblicherweise durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis, in Ausnahmefällen auch durch
    • Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises oder
    • Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein)
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)
  • bei der Abholung: ein aktuelles Passfoto

Kosten

  • EUR 18,00
  • für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsverordnung ( AufenthV)

  • § 1 AufenthV (Begriffsbestimmungen)
  • § 4 AufenthV (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
  • § 13 AufenthV (Notreiseausweis)
  • § 48 AufenthV (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (gemeinsame Liste der Staaten)

Zuständigkeit

Die Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen.

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

16.08.2023; Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche