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Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Eine Anstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden. Dabei kann es sich handeln um

  • ein Privatkrankenhaus,
  • eine Privatentbindungsanstalt,
  • eine Privatnervenklinik oder
  • eine Kombination dieser Einrichtungen.

Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht sind und nur gelegentlich ärztlich betreut werden, sind keine Privatkrankenanstalten.

Hinweis: Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.

Sie müssen nicht Arzt oder Ärztin sein, um die Erlaubnis zu erhalten.

Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Erlaubnis.

Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis schriftlich oder formlos beantragen.

Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. In diesem Fall erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid, den die zuständige Stelle mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen kann.

Liegen Gründe für die Versagung der Erlaubnis vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Ihre Erlaubnis erlischt, wenn Sie

  • innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
  • während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.

Die zuständige Stelle kann die Fristen aus wichtigem Grund verlängern.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus einem EU-Staat kommen: zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    Das gilt auch für eine vergleichbare unselbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
  • Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als sechs Monate
  • Handelsregisterauszug
  • Beschreibung
    • des Therapiekonzeptes,
    • der Art, Zahl und Belegung der Räume und
    • der Personalausstattung

Kosten

je nach Größe der Einrichtung: EUR 30,00 – 900,00

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Anstalt an.

Zuständigkeit

  • wenn die Anstalt in einem Stadtkreis oder einer Großen Kreisstadt liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anstalt in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.06.2015 freigegeben.

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