Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden
Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.
Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
Verfahrensablauf
Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:
- vor dem 12. Geburtstag:
Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben. - nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin beziehungsweise der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden. - nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
Die Schülerin oder der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.
Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:
- Name
- Klasse
- Datum
Fristen
Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen beziehungsweise katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten
- altkatholischen,
- jüdischen,
- syrisch-orthodoxen,
- orthodoxen,
- alevitischen Religionsunterricht und
- islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung
besuchen.
Rechtsgrundlage
- § 96 (SchG) Grundsätze
- § 100 (SchG) Teilnahme am Religionsunterricht
- § 100 a (SchG) Ethikunterricht
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
- § 5
Zuständigkeit
die jeweilige Schule
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
20.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg