Lebenslagen: Höfen an der Enz

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Höfen an der Enz
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Zum BreitbandausbauZum Freibad Online-Shop

Hauptbereich

Art des Mietverhältnisses

Es besteht ein Unterschied zwischen Hauptmiete und Untermiete.

Hauptmieterin oder Hauptmieter ist, wer eine Wohnung direkt von der Vermieterin oder vom Vermieter mietet. Vermieterin oder Vermieter kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein (z.B. eine Wohnungsgesellschaft). Dabei ist zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer sein muss.

Bei der Untermiete wird der Mietvertrag zwischen der Untermieterin oder dem Untermieter und der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter abgeschlossen. Das heißt, die Hauptmieterin oder der Hauptmieter vermietet die Wohnung oder einen Teil der Wohnung an die Untermieterin oder den Untermieter weiter, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter in den Vertrag einbezogen wird.

Achtung: Als Hauptmieterin oder Hauptmieter müssen Sie die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen, wenn Sie die Wohnung untervermieten wollen. Außerdem dürfen Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht übermäßig belegen. Unberechtigtes Untervermieten kann ein Kündigungsgrund sein.

Untermiete ist besonders für Personen, denen wenig Geld zur Verfügung steht, eine gute Möglichkeit, preiswert zu wohnen. Untermiete ist deshalb besonders unter Studierenden beliebt. Sowohl Hauptmieterin oder Hauptmieter als auch Untermieterin oder Untermieter sparen Kosten. Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten, wenn Sie einen Untermietvertrag abschließen:

  • Zieht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter aus, gibt es keine Garantie, dass die Untermieterin oder der Untermieter in der Wohnung bleiben kann. Der Untermietvertrag wird nur zwischen Haupt- und Untermieter abgeschlossen und die Vermieterin oder Vermieter dabei nicht einbezogen. Daher ist diese oder dieser nicht verpflichtet, den Mietvertrag auf die Untermieterin oder den Untermieter zu übertragen oder den Untermietvertrag weiterzuführen. Entscheidet sie oder er sich dagegen, muss die Untermieterin oder der Untermieter der Vermieterin oder dem Vermieter die Wohnung bei Beendigung des Hauptmietvertrages zurückgeben.
  • Die Untermieterin oder der Untermieter hat der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter gegenüber unter Umständen keinen vollen Kündigungsschutz. Grundsätzlich gelten zwar die Kündigungsschutzvorschriften auch zwischen ihnen, ebenso muss die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bewohnt auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter einen Teil der Wohnung, ist der Kündigungsschutz aber gelockert. Eine Kündigung ist möglich, ohne dass ein besonderes Interesse (z.B. Eigenbedarf) vorliegen muss. Bei einer Berufung auf diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit verlängert sich aber die Kündigungsfrist - außer bei möbliert an Alleinstehende untervermieteten Räumlichkeiten - um drei Monate.
  • Hauptmieterinnen oder Hauptmieter haften für sämtliche Miet- und Betriebskosten mit ihrem Vermögen und müssen der Vermieterin oder dem Vermieter beispielsweise auch den Anteil der Untermieterinnen oder Untermieter selbst bezahlen, falls diese ihren Anteil nicht begleichen. Die Haftung gilt auch für Schäden, die Untermieterinnen oder Untermieter verursachen. Das gilt nicht nur für reine Sachschäden, sondern auch für weitere Schäden, die beispielsweise durch eine Störung der Hausgemeinschaft entstehen. Hauptmieterinnen oder Hauptmieter können zwar von den Untermieterinnen oder Untermietern Schadenersatz fordern. Haben sie damit keinen Erfolg, müssen sie den Schaden aber selbst bezahlen. Daher empfiehlt sich eine Versicherung.

Auch Wohngemeinschaften können ein Spezialfall von Untermiete sein, wenn die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einen Vertrag geschlossen haben. Nicht als Untermieterinnen oder Untermieter zählen hingegen nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehefrau oder Ehemann).

Außerdem können Sie vorübergehend Besuch in der Wohnung aufnehmen, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter damit einverstanden sein muss. Von erlaubnispflichtiger Untermiete wird erst ausgegangen, wenn der Besuch länger bleibt. Feste Grenzen bestehen zwar nicht, wenn der Besuch jedoch nicht länger als vier bis sechs Wochen andauert, kann noch von vorübergehendem Aufenthalt gesprochen werden.

Wenn Sie eine nichteheliche Lebensgefährtin oder einen nichtehelichen Lebensgefährten in die gemietete Wohnung aufnehmen möchten, müssen Sie dies mit dem Vermieter abklären. In der Regel haben Sie aber ein Recht gegenüber dem Vermieter, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Wohnung zu begründen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.12.2023 freigegeben.

Infobereiche