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Öffentliche Vergabe - an Beschränkter Ausschreibung oder nicht offenem Verfahren teilnehmen

Sowohl der Beschränkten Ausschreibung als auch dem nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich ein Teilnahmewettbewerb vorangestellt. Alle interessierten Unternehmen können Teilnahmeanträge stellen. Die Vergabestelle wählt unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze die geeigneten Unternehmen aus. Sie fordert diese auf, ein Angebot abzugeben. Wenn das Auftragsvolumen den EU-Schwellenwert überschreitet, ist das nicht offene Verfahren durchzuführen. Auch hier wählt der Auftraggeber im Vorfeld aus, welche Unternehmen er zur Abgabe eines Angebotes auffordern will (Teilnahmewettbewerb).

Hinweis:

Der Auftraggeber fordert grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf. Dies soll einen hinreichenden Wettbewerb sicherstellen.

Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall dem Amt für Veröffentlichungen der EU mit elektronischen Mitteln übermittelt werden.

Auftragsberatungsstellen können dem öffentlichen Auftraggeber bei der Auswahl der anzuschreibenden Unternehmen helfen.

Bei der Beschränkten Ausschreibung und auch bei dem nicht offenen Verfahren gilt Verhandlungsverbot. Das heißt, dass der Auftraggeber nicht mit Bewerbern und Bietern über ihre Eignung, Ausschlussgründe und ihre Angebote sowie Preise verhandeln darf. Auftraggeber dürfen lediglich Aufklärung verlangen. Dies gilt auch für eingereichte Teilnahmeanträge.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich in den Ausschreibungsmedien über Auftragsbekanntmachungen. Wenn Sie an einem Teilnahmewettbewerb teilnehmen möchten, stellen Sie bei der Vergabestelle einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb. Ggf. sind auch bestimmte Nachweise oder Unterlagen gefordert.

Die Vergabestelle wertet die Anträge aus. Wenn die Vergabestelle Sie ausgewählt hat, fordert sie Sie auf, ein Angebot abzugeben. Sie übermittelt Ihnen dazu die Ausschreibungsunterlagen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, alle geeigneten Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

Bei der Angebotserstellung müssen Sie verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen beachten, zum Beispiel:

  • die rechtsverbindliche Unterschrift des Angebots,
  • die fristgerechte Einhaltung des Abgabetermins,
  • die vollständige Eintragung der geforderten Preise,
  • die vom Auftraggeber lückenlos geforderten Erklärungen und Nachweise.

Achtung: Sie dürfen die Vertragsunterlagen nicht ändern!

Die bearbeiteten Ausschreibungsunterlagen müssen Sie in der vorgeschriebenen Form übermitteln. Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen ob die Unterlagen mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind. Auf dem Postweg oder persönlich abgegebene Ausschreibungsunterlagen müssen unterschrieben, in einem verschlossenen Umschlag und entsprechend gekennzeichnet sein.

Die Vergabestelle öffnet die Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist. Sie prüft ordnungsgemäß und fristgerecht eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:

  • Vollständigkeit,
  • fachliche Richtigkeit und
  • rechnerische Richtigkeit.

Den Zuschlag erhalten Sie, abgesehen von wenigen Ausnahmen, schriftlich. Der Zuschlag gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Die Vergabestelle informiert Sie auch, wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten. Nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 30 000 Euro informiert der Auftraggeber auf seiner Internetseite oder auf Internetportalen über den erteilten Zuschlag. Hier wird auch das beauftragte Unternehmen benannt.

Fristen

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, welche Fristen Sie für die Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote einhalten müssen. Dort erfahren Sie auch, bis wann der Zuschlag voraussichtlich erfolgen soll.

Unterlagen

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, welche Unterlagen, Erklärungen, ggf. Muster oder Proben Sie Ihrem Teilnahmeantrag und Angebot beifügen müssen.

Kosten

Kosten, die Ihnen für die Bearbeitung des Angebots entstehen, müssen Sie in der Regel selber tragen. Anders lautende Vereinbarungen müssen sich klar aus den Vergabeunterlagen ergeben. Im Zweifel sollten Sie vorab bei dem Auftraggeber nachfragen.

Sonstiges

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, welche Hinweise zu beachten sind.

Rechtsgrundlage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • § 119 Verfahrensarten
  • § 134 Informations- und Wartefrist

Vergabeverordnung (VgV)

  • §§ 14 - 20
  • §§ 9 - 13, 37 - 63

Unterschwellenvergabeordnung UVgO

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)

  • § 3 und § 3a
  • §§ 11 - 19

Sektorenverordnung (SektVO)

  • § 13 Wahl der Verfahrensart

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

  • § 12 Allgemeine Grundsätze

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 126b Textform

Zuständigkeit

die Vergabestelle

Vertiefende Informationen

Auftragsberatungsstellen

Freigabevermerk

  • 09.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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